§ 3

BIERSTDB · Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Das Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der ehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maßgabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in der durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 94) geänderten Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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