§ 19 – Erwerb durch Privatpersonen

BIERSTG_2009 · Biersteuergesetz

(1)Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2)Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1.handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres,
2.Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der Beförderung,
3.Unterlagen über das Bier,
4.Beschaffenheit oder Menge des Bieres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BIERSTG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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