§ 12 – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

BIMAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(1)Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2)Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BIMAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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