§ 19 – Verteilung der Versorgungslasten

BIMAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(1)Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Bundesvermögensverwaltung.
(2)Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
(3)Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BIMAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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