§ 24 – Anordnungen im Einzelfall
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.10.2023 – 1 B 153/23
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2023 – 4 BN 39/22ECLI:DE:BVerwG:2023:280623B4BN39.22.0
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11
Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO eröffnet im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
- 1. Eine Verfügung gemäß § 25 Abs. 1 BImSchG kann unverhältnismäßig sein, wenn die Immissionsschutzbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, aus besonderen Gründen den unerlaubten Betrieb einer Anlage einstweilen zu dulden, und der Anlagenbetreiber im Hinblick darauf vertrauen durfte, dass eine Untersagung einer Anlage unterbleibt. 2. Hatten wiederholte Maßnahmen zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht dazu geführt, dass die Anlage zumindest über einen größeren Zeitraum hinweg ohne Verstoß gegen Maßgaben einer solchen Anordnung betrieben wurde, steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Verfügung zur vollständigen oder teilweisen Untersagung gemäß § 25 Abs. 1 BImSchG nur unter besonderen Umständen entgegen. Die Annahme solcher Umstände ist ausgeschlossen, wenn erkennbar ist, dass der Betreiber gar nicht willens oder in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus einer Anordnung gemäß § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Untersagung des Betriebs mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. 3. Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, kann der betroffene Richter bei einem Urteil auch dann mitwirken, wenn er sich zu dem Befangenheitsantrag nicht geäußert hat und eine gesonderte Entscheidung nach § 45 Abs. 1 ZPO zuvor nicht ergangen ist. 4. Ein Ablehnungsgrund ist im Sinne des § 43 ZPO geltend gemacht, wenn der Betroffene einen hierauf gestützten Ablehnungsantrag gestellt hat.
1. Eine Verfügung gemäß § 25 Abs. 1 BImSchG kann unverhältnismäßig sein, wenn die Immissionsschutzbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, aus besonderen Gründen den unerlaubten Betrieb einer Anlage einstweilen zu dulden, und der Anlagenbetreiber im Hinblick darauf vertrauen durfte, dass eine Untersagung einer Anlage unterbleibt. 2. Hatten wiederholte Maßnahmen zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht dazu geführt, dass die Anlage zumindest über einen größeren Zeitraum hinweg ohne Verstoß gegen Maßgaben einer solchen Anordnung betrieben wurde, steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Verfügung zur vollständigen oder teilweisen Untersagung gemäß § 25 Abs. 1 BImSchG nur unter besonderen Umständen entgegen. Die Annahme solcher Umstände ist ausgeschlossen, wenn erkennbar ist, dass der Betreiber gar nicht willens oder in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus einer Anordnung gemäß § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Untersagung des Betriebs mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. 3. Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, kann der betroffene Richter bei einem Urteil auch dann mitwirken, wenn er sich zu dem Befangenheitsantrag nicht geäußert hat und eine gesonderte Entscheidung nach § 45 Abs. 1 ZPO zuvor nicht ergangen ist. 4. Ein Ablehnungsgrund ist im Sinne des § 43 ZPO geltend gemacht, wenn der Betroffene einen hierauf gestützten Ablehnungsantrag gestellt hat.
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