§ 37c – Mitteilungs- und Abgabepflichten
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 02.11.2015 – VII B 68/15
1. NV: Von der Regelung in § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG, nach der hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung finden, werden auch die haftungsrechtlichen Bestimmungen der AO, insbesondere die §§ 69ff., § 191 und § 219 AO, erfasst . 2. NV: Der Geschäftsführer einer mit Kraftstoffen handelnden GmbH, der schuldhaft gegen die ihm nach § 37c BImSchg obliegende Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe verstößt, kann nach § 69 AO als Haftungsschuldner für die Abgabenschuld der von ihm vertretenen GmbH in Anspruch genommen werden . 3. NV: Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist nicht verfassungswidrig; insbesondere liegt kein Eingriff in von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor .
- BFH, Urt. v. 07.07.2015 – VII R 64/13
1. NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen . 2. NV: Der Anordnung eines Beimischungszwangs und der Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Energieerzeugnisse, die nicht im Verkehrssektor verwendet werden, stehen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie nicht entgegen . 3. NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG .
- BFH, Beschl. v. 28.08.2014 – VII B 12/14
1. NV: Die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres einer zuverlässigen Fachkraft überlassen werden kann . 2. NV: Einem Prozessbevollmächtigten obliegt bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Begründung für eine fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Kontrolle, ob das in seinem Fristenkontrollbuch notierte Datum des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist zutreffend berechnet worden ist .
- BFH, Beschl. v. 28.02.2011 – VII B 220/10
1. NV: Alkylatbenzin, das in Motoren zum Antrieb von im Gartenbau und in der Forstwirtschaft eingesetzten Kleingeräten verwendet wird, ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen . 2. NV: Bestimmungen der Biokraftstoffrichtlinie können die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Einreihung eines Kraftstoffs in die KN nicht beeinflussen . 3. NV: Die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Biokraftstoffanteils beim Handel mit Otto- und Dieselkraftstoffen besteht unabhängig davon, in welchen Motoren diese Erzeugnisse eingesetzt werden . 4. NV: Der Umstand, dass der Gesetzgeber den sog. Beimischungszwang nicht auf die im Verkehrssektor verwendeten Kraftstoffe beschränkt hat, verstößt nicht gegen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie, die den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung von Biokraftstoffen belässt . 5. NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG .
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