§ 4 – Genehmigung
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C4.25.0
- BVerwG, Urt. v. 11.09.2024 – 11 A 21/23ECLI:DE:BVerwG:2024:110924U11A21.23.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
- BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 7 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2024:230524U7C1.23.0
1. Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kann nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden. Eine außerhalb dieser Vorschrift durch das Gericht gewährte Verlängerung ist wirkungslos. 2. Verlängert das Gericht die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG, obwohl die Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG nicht vorliegen, so kann eine im Vertrauen auf die richterliche Verfügung erst verspätet eingereichte Klagebegründung im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entschuldigt sein.
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2024 – 11 VR 4/23, 11 VR 4/23 (11 A 21/23)ECLI:DE:BVerwG:2024:040324B11VR4.23.0
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250124U7A4.23.0
1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
- BVerwG, Beschl. v. 24.05.2023 – 4 BN 21/22ECLI:DE:BVerwG:2023:240523B4BN21.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.05.2023 – 7 B 13/22ECLI:DE:BVerwG:2023:110523B7B13.22.0
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2022 – 7 C 7/21ECLI:DE:BVerwG:2022:081122U7C7.21.0
1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. 2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. 3. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab. 4. Für eine von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasste, aber gleichwohl gesondert erteilte Zulassung fehlt es der Erlassbehörde an der sachlichen Zuständigkeit.
- BVerwG, Urt. v. 27.07.2021 – 4 A 14/19ECLI:DE:BVerwG:2021:270721U4A14.19.0
1. Die in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben werden grundsätzlich als Freileitung errichtet und nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG als Erdkabel. Sonstige Gestaltungen, die weder Freileitung noch Erdkabel sind, scheiden aus. 2. Der Mast einer Freileitung kann für ein Wohngebäude im Extremfall eine für den Eigentümer unzumutbare erdrückende Wirkung entfalten. Liegt keine erdrückende Wirkung vor, kann ein Mast ein einzelnes Wohngebäude in abwägungserheblicher Weise optisch bedrängen. Vor dem bloßen Anblick einer Freileitung schützt das Eigentumsrecht nicht.
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