§ 58d – Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58d BIMSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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