§ 3 – Bezugssauerstoffgehalt

BIMSCHV_13_2021 · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2.6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3.15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BIMSCHV_13_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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