§ 64 – Emissionsgrenzwerte

BIMSCHV_13_2021 · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub: 5 mg/m³,
b)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)Erdgas: 50 mg/m³,
bb)sonstigen gasförmigenBrennstoffen: 80 mg/m³,
c)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von aaa)Erdgas: 100 mg/m³,
bbb)sonstigen gasförmigenBrennstoffen: 200 mg/m³
bb)mehr als 300 MW: 100 mg/m³,
d)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³,
2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2)Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2.mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 64 BIMSCHV_13_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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