Anlage 5 – (zu § 2 Absatz 3

BIMSCHV_13_2021 · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2560)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen: .
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB = Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 5 BIMSCHV_13_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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