§ 19 – Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen

BIMSCHV_17_2013 · Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten: 1.Angaben über die Messplanung,
2.das Ergebnis jeder periodischen Messung,
3.das verwendete Messverfahren und
4.die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2)Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BIMSCHV_17_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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