(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1057;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte: a)Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, ,
aa)in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von aaa)50 MW bis weniger insgesamt
als 300 MW: 0,012 mg/m³,
bbb)300 MW oder mehr: insgesamt
0,006 mg/m³,
bb)in mit Biobrennstoffen gefeuertenabfallmitverbrennendenGroßfeuerungsanlagen: insgesamt
0,005 mg/m³,
cc)in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt
0,05 mg/m³,
dd)in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt
0,02 mg/m³,
b)Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
aa)in kohlegefeuerten abfallmit-verbrennenden Großfeue-rungsanlagen mit einerFeuerungswärmeleistungvon 300 MW oder mehr: insgesamt
0,2 mg/m³,
bb)in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennendenGroßfeuerungsanlagen: insgesamt
0,3 mg/m³,
cc)in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt
0,5 mg/m³,
dd)in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt
0,3 mg/m³,
c)Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom insgesamt 0,05 mg/m3
oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, insgesamt 0,05 mg/m3
und
d)Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
aa)in abfallmitverbrennendenGroßfeuerungsanlagen: insgesamt
0,03 ng/m³,
bb)in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt
0,1 ng/m³,
cc)in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt
0,08 ng/m³,
dd)in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt
0,06 ng/m³,
e)Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2 aa)in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt
0,1 ng/m³,
bb)in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt
0,08 ng/m³.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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