§ 13 – Messeinrichtungen

BIMSCHV_1_2010 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.
(2)Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.
(3)Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BIMSCHV_1_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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