§ 2 – Begriffsbestimmungen

BIMSCHV_25 · Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1.Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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