§ 18 – Weitergehende Anforderungen

BIMSCHV_2_1990 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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