§ 9 – Unterrichtung der Öffentlichkeit

BIMSCHV_31_2024 · 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen: 1.die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BIMSCHV_31_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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