Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BIMSCHV_35 · 9 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
- § 3Kennzeichnung
- § 4Ausgabe der Plaketten
- § 5Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge
- § 6Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
- Anhang 1Plakettenmuster
- Anhang 2Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen
- Anhang 3Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.