§ 14 – Anerkannte Nachweise

BIMSCHV_37_2024 · Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1.Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2.Nachweise nach § 21.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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