§ 26 – Inhalt der Zertifikate

BIMSCHV_37_2024 · Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1.eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus a)der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle a)der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.die Methode der Treibhausgasberechnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 BIMSCHV_37_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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