§ 32 – Verfahren zur Anerkennung

BIMSCHV_37_2024 · Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2)Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3)Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 BIMSCHV_37_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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