§ 44 – Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

BIMSCHV_37_2024 · Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
(2)Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1.Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,
2.Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,
3.Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
4.Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
5.Daten zu den Nachweisen nach § 21,
6.Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
7.Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
8.Daten zu den Berichten nach § 39 Satz 2 und § 41 Absatz 2,
9.Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
10.Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
(3)Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.
(4)Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 44 BIMSCHV_37_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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