§ 19 – Gleichwertigkeit von Anerkennungen

BIMSCHV_41 · Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Nachweise von nicht nach dieser Verordnung bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen über die Gleichwertigkeit ihrer Anerkennungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat der Betreiber der zuständigen Behörde, auch im Fall einer vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit dieser Stellen oder Sachverständigen, vor Beginn der jeweiligen Ermittlung oder der sicherheitstechnischen Prüfung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie verlangen. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(2)Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht inländischen Anerkennung mit den Bekanntgabevoraussetzungen und teilt dem Betreiber das Ergebnis mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BIMSCHV_41 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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