§ 7 – Fachkunde von Sachverständigen

BIMSCHV_41 · Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige 1.ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist;
2.während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird,
3.über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt,
4.in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt.
In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Ausbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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