§ 12 – Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO

BIMSCHV_43 · Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO2, NOx oder Feinstaub PM2,5 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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