§ 16 – Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms

BIMSCHV_43 · Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission das beschlossene nationale Luftreinhalteprogramm bis zum 31. März 2019. Wird das nationale Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so übermittelt das Umweltbundesamt der Europäischen Kommission das aktualisierte beschlossene Programm innerhalb von zwei Monaten nach dessen Beschluss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BIMSCHV_43 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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