§ 1a – Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit

BIMSCHV_9 · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter: 1.Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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