§ 23a – Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren

BIMSCHV_9 · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23a BIMSCHV_9 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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