§ 3 – Antragsinhalt

BIMSCHV_9 · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Antrag muss enthalten 1.die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
3.die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Standorte,
4.Angaben über Art und Umfang der Anlage,
5.die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.
Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BIMSCHV_9 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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