Art. 6

BINSCHABKGEORG · Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 BINSCHABKGEORG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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