§ 14 – Ordnungswidrigkeiten

BINSCHARBZV · Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Absatz 1 einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt,
2.entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
4.entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BINSCHARBZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 14 BINSCHARBZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.