§ 5 – Ruhepausen

BINSCHARBZV · Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

(1)Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens 1.30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
2.45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und
3.60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
betragen. Spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause zu gewähren.
(2)Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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