§ 32 – Berechnung der Wasserverdrängung

BINSCHEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1)§ 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.
(2)Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen –bei Motorbooten: δ = 0,35,
–bei Segelbooten:  δ = 0,25.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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