§ 4 – Zentralstelle

BINSCHEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1)Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2)Die Zentralstelle hat die Aufgaben 1.die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
2.die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
3.die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
4.Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
5.das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
(3)Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BINSCHEO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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