§ 1 – Errichtung

BINSCHFONDSG · Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 90 S. 1) wird der "Deutsche Binnenschifffahrtsfonds" (Binnenschifffahrtsfonds) in Form eines Sondervermögens errichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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