§ 7 – Haushalts- und Wirtschaftsführung

BINSCHFONDSG · Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

(1)Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
(2)Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BINSCHFONDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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