§ 15 – Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine

BINSCHG · Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Die nach § 3a Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte von ihnen verwaltete gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für die Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 dieses Gesetzes oder § 9g des Seeaufgabengesetzes genannten Zwecken zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 BINSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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