§ 3d – Berufszulassung von Unternehmern

BINSCHG · Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann es auch bestimmen, welche über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wahrgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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