§ 22 – Einsichtnahme in prüfungsbezogene Daten

BINSCHPERSBEF_HPRV · Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

(1)Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2)Die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, Prüfungsprotokolle und Anmeldungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 BINSCHPERSBEF_HPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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