§ 5m
BINSCHPRG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 6 C 6/11
1. Eine nachträglich eingetretene Haftungsbeschränkung nach §§ 4 ff BinSchG (juris: BinSchPRG) berührt nicht die Rechtmäßigkeit eines ordnungsrechtlichen Kostenbescheides, sondern wirkt sich nur auf seine Realisierbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit aus. 2. Eine Gewässerverunreinigung ist kein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BinSchG. Die Forderung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr zum Zweck der Abwendung einer solchen Verunreinigung unterliegen deshalb nicht der Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG.
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