§ 11 – Inkrafttreten

BINSCHSIV · Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

(1)Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3)Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BINSCHSIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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