§ 3 – Ermächtigung

BINSCHSIV · Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
2.den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
3.den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BINSCHSIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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