§ 7 – Prüfungsvoraussetzungen

BINSCHSPRFUNKV_2003 · Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

(1)Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten: 1.Familienname,
2.Geburtsname,
3.Vornamen,
4.Tag und Ort der Geburt,
5.Anschrift.
(2)Dem Antrag sind beizufügen: 1.eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2.zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3)Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn 1.das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
2.die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BINSCHSPRFUNKV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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