§ 27 – Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

BINSCHUO_2018 · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

(1)Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.
(2)Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.
(3)Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.
(4)Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 BINSCHUO_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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