§ 38 – Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

BINSCHUO_2018 · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Bescheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und 1.nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder
2.aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie 2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von dessen zuständiger Behörde
erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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