§ 11

BINSCHZV · Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BINSCHZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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