§ 2

BINSCHZV · Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

(1)Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit 200 metrische Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang überschreitet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeübte Güterbeförderung.
(2)Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde).
(3)Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
(4)Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr miterfaßt.
(5)Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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