§ 15 – Kontrollbericht

BIO-AHVV · Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1)Die Kontrollstelle hat im Anschluss an jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht ist vom Unternehmer oder von derjenigen Person gegenzuzeichnen, die nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war.
(2)Der Kontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Namen und die Anschrift der Betriebseinheit sowie die Kontrollnummer der Betriebseinheit bei der Kontrollstelle,
2.das Datum und die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle,
3.den Namen derjenigen Person, die die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat, und, sofern eine Person nach § 13 Absatz 5 Satz 2 während der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war, den Namen dieser Person,
4.die kontrollierten Bereiche, die Nennung der eingesehenen Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und die Tätigkeiten der Betriebseinheit,
5.festgestellte Verstöße, deren Umfang, die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 festgesetzten Maßnahmen und die zur Beseitigung andauernder Verstöße gesetzte Frist.
(3)Festgestellte Verstöße sind, soweit dies nach der Art der Verstöße möglich ist, in geeigneter Weise durch Bildaufzeichnungen zu dokumentieren. Auf den Bildaufzeichnungen dürfen keine Personen und keine personenbezogenen Daten abgebildet sein. Diese Aufzeichnungen sind dem Kontrollbericht beizufügen.
(4)Die Kontrollstelle hat den Kontrollbericht der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 BIO-AHVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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