Anlage 1 – (zu § 8 Absatz 2 und 3)

BIO-AHVV · Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 265, S. 10 - 13)
Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen. Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.
Kennzeichnung in 3 Kategorien in Farbe1.Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen: a)Muster Kategorie „90–100“
b)Muster Kategorie „50–89“
c)Muster Kategorie „20–49“
2.Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2: a)FarbenDie Kennzeichnung kann je nach Anwendung mit Sonderfarbe (Pantone) oder vierfarbig (CMYK) umgesetzt werden. Je nach verwendetem Muster ist in den entsprechenden Farben zu drucken: aa)Muster „90–100“: Farbe Gold (Druck-Farbwert Pantone 8661 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=25%, M=29%, Y=81%, K=9%)
bb)Muster „50–89“: Farbe Silber (Druck-Farbwert Pantone 8001 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=31%, M=25%, Y=25%, K=24%)
cc)Muster „20–49“: Farbe Bronze (Druck-Farbwert Pantone 8582 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=30%, M=51%, Y=72%, K=26%).
Der Schriftzug „Bio“, die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.Das Kennzeichen ist auf weißem Grund zu drucken.
b)AusgestaltungDas Kennzeichen ist kreisrund zu gestalten. Innerhalb des Kreises hat linksseitig horizontal das Wort „Bio“ zu stehen. Unter „Bio“ hat eine der drei Kategorien zu stehen: 1.„90–100 %“
2.„50–89 %“
3.„20–49 %“.
Rechtsseitig sind Gabel und Messer abzubilden.
c)GrößeDas AHV-Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von 20 mm und eine Mindestbreite von 20 mm haben, das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1.
d)DrehungEine Drehung des Kennzeichens ist nicht zulässig.
e)Größen und RaumverhältnisDas Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und der Grafikbestandteile der Kennzeichnung zueinander darf nicht verändert werden.
f)SchutzzoneDas Kennzeichen verfügt über eine Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf. Die Schutzzone ergibt sich aus der Größe des Kennzeichenkreises und muss mindestens einem Drittel des Durchmessers des Kreises entsprechen, sodass ausreichend Platz um das Kennzeichen herum gewährleistet wird.
Kennzeichnung in 3 Kategorien in Schwarz-Weiß1.Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen: a)Muster Kategorie „90–100“
b)Muster Kategorie „50–89“
c)Muster Kategorie „20–49“
2.Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2: a)FarbenDie Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Das kreisrunde Element ist in schwarz zu drucken (Schwarz-Anteil: black = 100 %).Der Schriftzug „Bio“, die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.
b)Ausgestaltung, Größe, Drehung, Größen und Raumverhältnis, SchutzzoneDie technische Beschreibung der „Kennzeichnung in Farbe“ Nummer 2b bis f gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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