(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 706 — 708; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben.
Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.Aussteller des Lieferscheines (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) – Name und Anschrift: Lieferschein-Nr.: Lieferschein-Datum:
Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): Höchstzulässige Aufbringungsmenge (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) t TM/ha/3 Jahre:☐ 20 ☐ 30
Abgegebene Menge in t (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):☐ 80 ☐ 120☐
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) – Name und Anschrift: Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als unbehandelter Bioabfall ⃞
hygienisierend behandelter Bioabfall ⃞
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall ⃞
behandelter Bioabfall ⃞
Gemisch ⃞
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt) Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien ist beigefügt ⃞
oder siehe Düngemittelkennzeichnung ⃞
Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt ⃞
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei Cadmium Chrom Kupfer Nickel Quecksilber Zink mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM pH-Wert Salzgehalt OS als Glühverlust Trockenrückstand mg KCl/100 g FM Gew. % TM Gew. %
Fremdstoffe:
– Glas, Metall, plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM
– sonstige Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM
– Steine > 10 mm Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt. ⃞
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift: Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9) ⃞
Ergebnisse der Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4) ⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3) ⃞
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM Bodenart Ton ⃞
Cadmium mg/kg TM Bodenart Lehm ⃞
Chrom mg/kg TM Bodenart Sand ⃞
Kupfer mg/kg TM pH-Wert
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM
Zink mg/kg TM
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung Größe ha
/
Datum der Abgabe und Unterschrift des Ausstellers Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ Weitergabe und Unterschrift (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) Datum der Annahme und Unterschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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